Artikel I
ZIEL DER ARBEITSGRUPPE
Die Vertragsparteien bemühen sich, ein gutes Verhältnis und besseres Verständnis zwischen den Handels- und Wirtschaftsbereichen in Österreich und Vietnam zu pflegen, und fördern entsprechend den jeweiligen geltenden Regeln und relevanten Bestimmungen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern in diesen Bereichen. Die Arbeitsgruppe sucht nach und definiert Bereiche, in denen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern erweitert werden sollte, gibt Empfehlungen diesbezüglich ab und überprüft deren Umsetzung.
Schlagworte
Handelsbereich
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20010338
Dokumentnummer
NOR40208481
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