vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Teil I

Artikel I

Allgemeine Meistbegünstigungsbehandlung

  1. 1. Hinsichtlich von Zöllen und Gebühren aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr oder auf den internationalen Zahlungsverkehr für Ein- oder Ausfuhr auferlegt werden, hinsichtlich des Einhebungsverfahrens für solche Zölle und Belastungen und bezüglich aller Vorschriften und Formalitäten im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhr, bei der Erhebung innerer Abgaben auf ausgeführte Waren sowie aller Angelegenheiten, auf die sich Absätze 2 und 4 des Artikels III beziehen, werden alle Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte oder Immunitäten, die von einem Vertragsstaat für eine Ware, welche aus einem anderen Land stammt oder für dieses Land bestimme ist, unverzüglich und bedingungslos für gleichartige Waren, die aus einem anderen Land stammen oder für dieses bestimmt sind, auch für das Gebiet aller anderen Vertragsstaaten gewährt.
  2. 2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels werden nicht die Beseitigung jeder Präferenz bezüglich von Einfuhrzöllen oder Gebühren erforderlich machen, die nicht die in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehene Höhe überschreiten und sich in folgendem Rahmen haken:
  1. a) ausschließlich zwischen zwei oder mehreren der im Anhang A angeführten Gebiete bestehenden Präferenzen, unter Berücksichtigung der darin festgesetzten Bedingungen;
  2. b) Präferenzen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Staaten bestehen, die am 1. Juli 1939 durch gemeinsame Souveränität oder durch ein gemeinsames Schutz- oder Hoheitsverhältnis verbunden waren und welche im Anhang B, C und D angeführt sind, unter Berücksichtigung der in diesen Anhängen festgesetzten Bedingungen;
  3. c) ausschließlich zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Kuba bestehende Präferenzen;
  4. d) Präferenzen, die ausschließlich zwischen den in Anlage E angeführten benachbarten Staaten bestehen.
  1. 3. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Präferenzen zwischen den Staaten, die früher Teile des Osmanischen Reiches waren und am 24. Juli 1923 von ihm abgetrennt wurden, sofern diese Präferenzen nach Artikel XXV Absatz 5 gebilligt werden.
  2. 4. Die Präferenzspanne für eine Ware, für die gemäß Absatz 2

    dieses Artikels eine Präferenz eingeräumt wurde, welche aber jedoch in der diesem Abkommen angeschlossenen diesbezüglichen Liste nicht ausdrücklich als maximale Präferenzspanne festgesetzt ist, darf

  1. a) bezüglich der Zölle oder anderer Belastungen auf eine in einer solchen Liste angeführte Ware die Differenz zwischen der Meistbegünstigung und der in dieser Liste vorgesehenen Präferenzrate nicht überschreiten; falls keine Präferenzrate vorgesehen ist, wird, im Sinne dieses Absatzes, die am 10. April 1947 in Geltung gestandene Präferenzrate angenommen werden und, falls auch keine Meistbegünstigungsrate vorgesehen ist, die Präferenzspanne die Differenz zwischen der Meistbegünstigung und der am 10. April 1947 bestandenen Präferenzrate nicht überschreiten;
  2. b) bezüglich der Zölle oder Belastungen auf eine nicht in den diesbezüglichen Listen angeführte Ware die Differenz zwischen der Meistbegünstigung und der am 10. April 1947 bestehenden Präferenzrate nicht überschreiten.

    Im Falle der im Anhang G angeführten Vertragsstaaten wird der unter a) und b) dieses Absatzes angeführte Stichtag des 10. April 1947 durch die in diesem Anhang festgesetzten Stichtage entsprechend ersetzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)