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Artikel I Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf das zivile und militärische Personal sowie auf das Eigentum und die Vermögenswerte der nationalen Elemente/Einheiten jener Staaten, die sich an der Operation beteiligen, sofern ein Handeln im Zusammenhang mit der Operation oder mit der Hilfe an die Zivilbevölkerung vorliegt.

2. Weitere Vereinbarungen zur Regelung von Detailfragen in Zusammenhang mit der Operation, die auch die weitere Entwicklung berücksichtigen, können von den Vertragsparteien geschlossen werden.

3. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und alle von den Behörden eingegangenen Verpflichtungen sowie alle der FMP oder eines ihrer Mitglieder in der Republik Albanien gewährten Privilegien, Immunitäten, Einrichtungen oder Bewilligungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, in der Republik Albanien anwendbar.

4. Für das vorliegende Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. a) der Begriff „FMP“ bezeichnet die multinationale Schutztruppe; diese setzt sich aus einer Koalition von Staaten zusammen, die sich mit Truppen beteiligen, um die vom Sicherheitsrat am 28. März 1997 angenommene Resolution 1101, die eine Intervention durch eine multinationale Schutztruppe in der Republik Albanien bei Vorliegen eines Ersuchens autorisiert, durchzuführen;
  2. b) der Begriff „Operation“ bezeichnet die Unterstützung, Vorbereitung und Teilnahme von Staaten, die sich an der FMP beteiligen;
  3. c) der Begriff „FMP-Personal“ bezeichnet das militärische und zivile Personal, welches den Land-, See-, oder Luftstreitkräften der FMP in der Republik Albanien angehört, sofern es sich auf dem Gebiet der Republik Albanien in Zusammenhang mit seiner offiziellen Funktion aufhält, ausgenommen solcher Personen, die lokal rekrutiert werden;
  4. d) der Begriff „Einrichtungen“ bezeichnet alle Räumlichkeiten und Liegenschaften, die für die Durchführung der operativen Aufgaben und für die Übungs- und Verwaltungsaktivitäten der FMP sowie die Unterbringung des FMP-Personals erforderlich sind;
  5. e) der Begriff „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Republik Albanien.

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