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Artikel II Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel II

Privilegien und Immunitäten der FMP und des FMP-Personals

1. Die FMP und das FMP-Personal, die die im vorliegenden Vertrag eingeräumten Privilegien und Immunitäten genießen, werden jede Handlung oder Aktivität unterlassen, die mit der unparteiischen und internationalen Natur ihrer Aufgaben oder mit dem Geist des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist. Die FMP und das FMP-Personal werden die örtlichen Gesetze und Verordnungen einhalten, soweit dies mit dem erteilten Mandat vereinbar ist. Der Befehlshaber der FMP wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten.

2. Die Regierung verpflichtet sich, die ausschließlich internationale Natur der FMP zu respektieren. Die FMP und das Personal der FMP sollen während ihrer Tätigkeit in Albanien mit den rechtmäßigen zentralen und lokalen Behörden der Republik Albanien in Kontakt treten und zusammenarbeiten.

3. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 hinsichtlich beauftragter Sachverständiger sind, sofern nicht im vorliegenden Abkommen anders bestimmt, sinngemäß auf die FMP und das FMP-Personal, welches an der Operation beteiligt ist, anzuwenden. Weiters genießen alle Sach- und Vermögenswerte, die im Besitz oder im Eigentum der beteiligten Nationen stehen und sich im Rahmen der Operation in Albanien befinden, diejenigen Privilegien und Immunitäten, die im oben zitierten Übereinkommen definiert und im vorliegenden Abkommen erwähnt sind.

4. Das FMP-Personal ist von Steuern der Republik Albanien hinsichtlich der von der FMP ausbezahlten Gehälter und Zulagen sowie hinsichtlich aller Einkommen, die von außerhalb der Republik Albanien erhalten werden, befreit.

5. Die Behörden der Republik Albanien werden die Gültigkeit von Führerscheinen und anderen dem FMP-Personal von ihren jeweiligen nationalen Behörden ausgestellten Genehmigungs- und Befähigungsurkunden gebühren- und steuerfrei anerkennen.

6. Das militärische FMP-Personal trägt in der Regel Uniform und kann Waffen besitzen und tragen, vorausgesetzt, daß es durch seine Dienstanweisung hiezu befugt ist.

7. Die FMP ist befugt, die FMP-Flagge oder das FMP-Wappen und/oder nationale Flaggen oder Wappen einer beteiligten Einheit auf jeder Uniform, jedem Transportmittel oder jeder Einrichtung zu führen.

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