Artikel I
Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Weltraumorganisation sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Renten und Ruhegehälter befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Renten und Ruhegehälter bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Gesetzesnummer
10000979
Dokumentnummer
NOR12012610
alte Dokumentnummer
N1198810916F
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