Artikel 9b
Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von Finanzvergehen
(1) Dieser Vertrag ist auch auf die Zusammenarbeit für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von Finanzvergehen anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen, ABl. Nr. C 024 vom 23.01.1998, bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel erfolgt ausschließlich wegen strafbarer Handlungen, die zu einem Strafverfahren nach Absatz 1 führen können, unter Berücksichtigung der nationalen Zuständigkeit zur Verfolgung. Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden. Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen:
- a) auf Seiten der Republik Österreich:
- –der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigte Vertreter;
- b) auf Seiten Ungarns:
- –das Nationale Steuer- und Zollamt: Generaldirektor für Strafsachen oder dessen bevollmächtigte Vertreter.
(3) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht anzuwenden. Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen für die Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
Schlagworte
Steueramt, Abgabenangelegenheit, Steuerangelegenheit, Zollangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208606
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