Artikel 9a
Deckkennzeichen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander zum Zweck der Bekämpfung strafbarer Handlungen Deckkennzeichen zur Verfügung stellen. Die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug muss jederzeit im nationalen Fahrzeugregister gewährleistet sein. Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208605
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