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Artikel 9 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1985

Artikel 9

(1) Die erbetene Unterstützung kann verweigert werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die Souveränität, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wichtige Interessen zu beeinträchtigen.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende Zollverwaltung im umgekehrten Fall nicht in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

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