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Artikel 10 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1985

Artikel 10

(1) Die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken betrauten. Personen, Behörden und sonstigen Dienststellen nur mit Zustimmung der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.

(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei, die sie erhält, den in diesem Gebiet geltenden Schutz des Amtsgeheimnisses.

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