vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001980

Dokumentnummer

NOR40030814

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)