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Artikel 9 Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.1967

Artikel 9

(1) Gelangen die Anliegerstaaten auf Grund der Verhandlungen im Konsultationsausschuß über eine Angelegenheit nach Artikel 8 Absatz 1 zu keiner Einigung, so soll sie auf diplomatischem Wege gesucht werden.

(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Anliegerstaat verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unterbreitet wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010320

Dokumentnummer

NOR12131165

alte Dokumentnummer

N8196739619L

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