Artikel 9
(1) Gelangen die Anliegerstaaten auf Grund der Verhandlungen im Konsultationsausschuß über eine Angelegenheit nach Artikel 8 Absatz 1 zu keiner Einigung, so soll sie auf diplomatischem Wege gesucht werden.
(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Anliegerstaat verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unterbreitet wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010320
Dokumentnummer
NOR12131165
alte Dokumentnummer
N8196739619L
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