Artikel 8
(1) Werden in Stellungnahmen nach Artikel 7 Einwände gemäß Artikel 3 erhoben, so ist der Fall einem Konsultationsausschuß zur fachlichen Beratung mit dem Ziel zu unterbreiten, eine Einigung vorzubereiten. Ebenso ist in den Fällen der Artikel 4 und 5 zu verfahren.
(2) Der Konsultationsausschuß setzt sich aus je einem Vertreter der Anliegerstaaten zusammen. Die Vertreter können von Beratern begleitet sein.
(3) In Angelegenheiten, die ausschließlich den Untersee berühren, zählen nur die Stimmen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(4) Jeder Anliegerstaat kann verlangen, daß der Konsultationsausschuß zur Behandlung sonstiger Fragen von Wasserentnahmen zusammentritt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010320
Dokumentnummer
NOR12131164
alte Dokumentnummer
N8196739618L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)