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ARTIKEL 9 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 9

Führen von Aufzeichnungen

(1) Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies erforderlich ist, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle einschlägigen Transaktionen führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine vollständige Rechenschaftslegung über die bei der Herstellung ihrer Tabakerzeugnisse verwendeten Materialien ermöglichen.

(2) Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies erforderlich ist, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte Personen den zuständigen Behörden auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

  1. a) allgemeine Informationen über Marktvolumina, Trends, Prognosen und andere einschlägige Informationen und
  2. b) die Mengen an Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, die sich zum Zeitpunkt der Anfrage im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers befinden und im Transitverfahren, im Rahmen eines Umladevorgangs oder unter Steueraussetzung in Steuer- oder Zolllagern eingelagert sind.

(3) Im Hinblick auf Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Ausfuhr verkauft oder hergestellt werden oder im Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Beförderung unter Steueraussetzung im Transit oder beim Umladen unterliegen, verlangt jede Vertragspartei, soweit dies erforderlich ist, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte Personen den zuständigen Behörden im Abgangsland (auf elektronischem Wege, sofern die Infrastruktur vorhanden ist) zu dem Zeitpunkt, an dem die Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte ihre Verfügungsgewalt verlassen, auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

  1. a) Datum der Versendung ab der letzten Stelle der Verfügungsgewalt über die Erzeugnisse,
  2. b) Einzelheiten zu den versandten Erzeugnissen (einschließlich Marke, Menge und Lager),
  3. c) vorgesehene Versandwege und Bestimmungsort,
  4. d) Identität der natürlichen oder juristischen Person(en), an die die Erzeugnisse versandt werden,
  5. e) Transportart, einschließlich der Identität des Transporteurs,
  6. f) voraussichtliches Datum der Ankunft der Sendung am vorgesehenen Bestimmungsort und
  7. g) für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung vorgesehener Markt.

(4) Jede Vertragspartei verlangt, soweit durchführbar, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, dass Einzelhändler und Tabakanbauer, mit Ausnahme nicht gewerblich arbeitender traditioneller Anbauer, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle einschlägigen Transaktionen führen, an denen sie beteiligt sind.

(5) Zum Zweck der Durchführung von Absatz 1 ergreift jede Vertragspartei wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, um zu verlangen, dass alle Aufzeichnungen

  1. a) für die Dauer von mindestens vier Jahren geführt werden,
  2. b) den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden und
  3. c) in einem von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Format geführt werden.

(6) Jede Vertragspartei richtet gegebenenfalls und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts ein System zum Austausch von Einzelheiten aus allen nach diesem Artikel geführten Aufzeichnungen mit anderen Vertragsparteien ein.

(7) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in der schrittweisen gemeinsamen Nutzung und Entwicklung verbesserter Systeme zur Datenerfassung miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Schlagworte

Steuerlager

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207296

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