Artikel 9.
Die geretteten Personen haben, unbeschadet der Vorschriften der Gesetze der einzelnen Staaten, keine Belohnung zu entrichten.
Wer bei Gelegenheit des Unfalles, der den Anlaß zur Bergung oder Hilfeleistung gab, Menschenleben rettete, kann einen billigen Anteil an der Belohnung beanspruchen, die denjenigen Personen zusteht, welche Schiff, Ladung und Zubehör gerettet haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011193
Dokumentnummer
NOR40057632
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