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Artikel 10. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 10.

Der Anspruch auf Belohnung verjährt in zwei Jahren nach dem Tage, an dem das Hilfeleistungs- oder Bergungswerk beendet worden ist.

Die Gründe der Hemmung und Unterbrechung dieser Verjährung werden nach dem Rechte des angerufenen Gerichtes beurteilt.

Die hohen vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, in ihrer Gesetzgebung eine Verlängerung der vorstehend festgesetzten Frist auf Grund des Umstandes zuzulassen, daß das Schiff, zu dessen Gunsten die Hilfeleistung oder Bergung stattgefunden hat, in den Territorialgewässern des Staates, in welchem der Kläger seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, nicht mit Beschlag belegt werden konnte.

Schlagworte

Hilfeleistungswerk

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057633

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