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Artikel 9 Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1996

Artikel 9

Kanzler

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und kann für die Ernennung der erforderlichen sonstigen Bediensteten sorgen. Die Personalordnung für die Kanzlei wird vom Präsidium ausgearbeitet und von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angenommen.

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