vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1996

Artikel 8

Entscheidungsfindungsverfahren

(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(2) Die Entscheidungen des Präsidiums werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt.

(3) Die Entscheidungen der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)