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Artikel 9 Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1927

Artikel 9

Artikel 9. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

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