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Artikel 10 Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1927

Artikel 10

Artikel 10. Vom 1. Oktober 1926 ab kann jeder Staat, der zu der im Artikel 8 erwähnten Konferenz eingeladen worden war, sowie jeder Staat, der mit einem dieser Staaten eine gemeinsame Grenze hat, dem Übereinkommen beitreten.

Der Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariates zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

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