Artikel 9
(1) Die Erledigungsakten, zu denen die Rechtshilfeersuchen Anlaß geben, werden der ersuchenden Behörde im Weg über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten übersandt.
(2) Die ersuchende und die ersuchte Behörde können für alle ergänzenden Mitteilungen betreffend das Rechtshilfeersuchen und seine Erledigung miteinander unmittelbar und in der jeweils eigenen Sprache verkehren, dies insbesondere zur Benachrichtigung der ersuchenden Behörde von Ort, Tag und Stunde der vorgesehenen Erledigung des Rechtshilfeersuchens.
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