ARTIKEL 9
Regionale und bilaterale Zusammenarbeit
(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen kommen die beiden Vertragsparteien überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen besonderen Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen die Europäische Union und andere Partner des ASEM beteiligt sind.
(2) Die Vertragsparteien können gegebenenfalls beschließen, die finanzielle Unterstützung nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Kooperationsmaßnahmen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit dem Abkommen auszudehnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199217
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