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ARTIKEL 10 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT BEI DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG

ARTIKEL 10

Allgemeine Grundsätze

(1) Das zentrale Ziel der Entwicklungszusammenarbeit ist die Beseitigung der Armut durch die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele im Kontext der nachhaltigen Entwicklung und der Integration in die Weltwirtschaft. Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit ihren jeweiligen Prioritäten und den Bereichen von beiderseitigem Interesse einen regelmäßigen Dialog über die Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen.

(2) Die Strategien der Vertragsparteien für die Entwicklungszusammenarbeit zielen unter anderem auf

  1. a)die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung,b)die Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums,c)die Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Regenerierung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen,d)die Verhinderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels,e)die Unterstützung der Politik und der Instrumente für die weitere schrittweise Integration in die Weltwirtschaft und den Welthandel,f)die Fortführung von Verfahren zur Einhaltung der Grundsätze der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, des Aktionsplans von Accra und anderer auf die bessere und wirksamere Leistung von Unterstützung gerichteter internationaler Verpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199218

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