Artikel 9 Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 9

Artikel 9ter. Die Bestimmungen der Artikel 9 und 9bis über die Übertragungen berühren in keiner Weise die in den vertragschließenden Ländern geltenden Gesetze, durch welche die Übertragung einer Marke ohne gleichzeitige Übertragung des Gewerbe- oder Handelsunternehmens, dessen Erzeugnisse durch die Marke gekennzeichnet werden, verboten ist.

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