Artikel 9
Artikel 9bis. Wenn eine im internationalen Register eingetragene Marke auf eine Person übertragen wird, die in einem anderen vertragschließenden Lande als dem Ursprungslande der Marke ansässig ist, so ist die Übertragung durch die Behörde dieses Ursprungslandes dem Internationalen Bureau anzuzeigen. Das Internationale Bureau trägt, sobald die Zustimmung der für den neuen Markeninhaber zuständigen Behörde eingegangen ist, die Übertragung in das Register ein, zeigt sie den anderen Behörden an und veröffentlicht sie in seinem Blatte. Dabei wird, wenn möglich, der Zeitpunkt und die Nummer der Registrierung der Marke in ihrem neuen Ursprungsland angegeben.
Die Übertragung einer im internationalen Register eingetragenen Marke auf eine Person, die zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht zugelassen ist, wird in das Register nicht eingetragen.
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