Artikel 9
Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren
Fluggäste, Fracht und Gepäck im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließenden Parteien, die nicht den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck- und Frachtsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Schlagworte
Gepäcksendung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011596
Dokumentnummer
NOR12150419
alte Dokumentnummer
N9198523018J
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