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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Seychellen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Artikel 9

Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren

Fluggäste, Fracht und Gepäck im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließenden Parteien, die nicht den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck- und Frachtsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Schlagworte

Gepäcksendung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011596

Dokumentnummer

NOR12150419

alte Dokumentnummer

N9198523018J

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