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ARTIKEL 9 Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1979

ARTIKEL 9

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, damit der auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecken betriebene Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.

3. Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitzustellende Beförderungsangebot und die zu betreibende Frequenz ist von den Fluglinienunternehmen zu vereinbaren, wobei die Vereinbarung den Luftfahrtbehörden zur Bewilligung vorzulegen ist. Nach Bewilligung durch beide Luftfahrtbehörden tritt die Vereinbarung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148687

alte Dokumentnummer

N9197943379L

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