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ARTIKEL 10 Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1979

ARTIKEL 10

Beide Vertragschließenden Teile können für die Vornahme der mit dem Betrieb von Fluglinien zusammenhängenden Tätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Vertretungen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen errichten. Die Vertragschließenden Teile stellen jeweils in ihrem Hoheitsgebiet die Arbeitsbedingungen für die Vertreter der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen her. Die Vertreter der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben die örtlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148688

alte Dokumentnummer

N9197943380L

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