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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie sowie Drogenschmuggel.

2. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Schlagworte

Gepäcksendung, Frachtsendung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012373

Dokumentnummer

NOR12155003

alte Dokumentnummer

N9199434997J

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