Artikel 9
Direkter Transitverkehr
1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie sowie Drogenschmuggel.
2. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Schlagworte
Gepäcksendung, Frachtsendung
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
10012373
Dokumentnummer
NOR12155003
alte Dokumentnummer
N9199434997J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
