ARTIKEL 9
Statistiken
(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander die aufgrund der nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften notwendigen Statistiken sowie auf Wunsch andere vorliegende statistische Informationen, die nach vernünftigem Ermessen zur Überprüfung des Erbringens der Luftverkehrsdienste angefordert werden können.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses zusammen, um den Austausch statistischer Informationen untereinander zum Zwecke der Beobachtung der Entwicklung von Luftverkehrsdiensten zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
20010641
Dokumentnummer
NOR40214486
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