ARTIKEL 10
Verbraucherinteressen
(1) Jede Vertragspartei würdigt die Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen und trifft gegebenenfalls vertretbare und angemessene Maßnahmen unter anderem in Bezug auf folgende Fragen – aber nicht darauf beschränkt – oder fordert gegebenenfalls Luftfahrtunternehmen auf, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung solche Maßnahmen zu treffen:
- a) Schutzvorkehrungen bei Vorauszahlungen an Luftfahrtunternehmen,
- b) Initiativen zur Entschädigung bei Nichtbeförderung,
- c) Rückerstattungen an Fluggäste,
- d) Offenlegung der Identität des Luftfahrtunternehmens, das ein Luftfahrzeug tatsächlich betreibt,
- e) finanzielle Solidität der eigenen Luftfahrtunternehmen,
- f) Haftpflichtversicherung für von Fluggästen erlittene Personenschäden sowie
- g) Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs.
(2) Die Vertragsparteien erstreben eine gegenseitige Konsultation im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses über Fragen des Verbraucherinteresses und ihre diesbezüglich geplanten Maßnahmen, um nach Möglichkeit miteinander zu vereinbarende Konzepte zu entwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
20010641
Dokumentnummer
NOR40214487
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
