Artikel 9
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die gleiche Möglichkeit,
- a) technisches und kaufmännisches Personal zu beschäftigen,
- b) Büros einzurichten und zu betreiben,
- c) alle Beförderungsdokumente auszustellen;
und
- d) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Werbung und Verkaufsförderung für die Erfordernisse des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zu betreiben.
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