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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Artikel 9

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die gleiche Möglichkeit,

  1. a) technisches und kaufmännisches Personal zu beschäftigen,
  2. b) Büros einzurichten und zu betreiben,
  3. c) alle Beförderungsdokumente auszustellen;

    und

  1. d) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Werbung und Verkaufsförderung für die Erfordernisse des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zu betreiben.

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