Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10001558
Dokumentnummer
NOR12017182
alte Dokumentnummer
N1199912695Y
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