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Artikel 10 KonsMech

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1999

Artikel 10

(1) Der Bund, jedes Land und die Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, können diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung mit dem ersten Tag des vierten der Absendung des Kündigungsschreibens folgenden Monats außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt weiters außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ außer Kraft tritt.

(3) Die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ tritt gleichzeitig mit dieser Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus außer Kraft, wenn der Bund die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus kündigt.

(4) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung jeder der beiden Vereinbarungen wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10001558

Dokumentnummer

NOR12017183

alte Dokumentnummer

N1199912696Y

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