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Artikel 9 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL IX AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG VON MITGLIEDERN

Artikel 9

Abschnitt 1. Austrittsrecht

Jedes Mitglied kann aus der Bank austreten, indem es der Bank in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige über seine Absicht zugehen läßt. Der Austritt wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt endgültig wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Zustellung der Anzeige an die Bank. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt endgültig wirksam wird, der Bank schriftlich notifizieren, daß es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.

Nach dem Austritt haftet ein Mitglied weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tag der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war, einschließlich der in Abschnitt 3 bezeichneten Verbindlichkeiten. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied jedoch keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.

Abschnitt 2. Suspendierung der Mitgliedschaft

Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann die Bank seine Mitgliedschaft durch Beschluß des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure suspendieren, die im Fall der Suspendierung eines regionalen Mitgliedstaats eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder und im Fall der Suspendierung eines nichtregionalen Mitgliedstaats eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder umfassen muß.

Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds in der Bank erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat mit derselben Mehrheit beschließt, die Suspendierung zu beenden. Während der Suspendierung darf ein Mitglied seine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts nicht ausüben, es unterliegt jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen.

Abschnitt 3. Abrechnung

(a) Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft eines Staates ist dieser nicht mehr an den Gewinnen und Verlusten der Bank beteiligt, und es entstehen ihm keine Verbindlichkeiten in bezug auf später von der Bank gewährte Darlehen und Garantien. Er haftet jedoch weiterhin für alle Beträge, die er der Bank schuldet, sowie für seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft des Staates erlosch, von der Bank gewährten Darlehen oder Garantien aussteht.

(b) Erlischt die Mitgliedschaft eines Staates, so trifft die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach diesem Abschnitt Vorkehrungen für den Rückkauf des Stammkapitals dieses Staates; dem Staat stehen jedoch auf Grund dieses Übereinkommens nur die in diesem Abschnitt und in Artikel XIII Abschnitt 2 vorgesehenen Rechte zu.

(c) Die Bank und der als Mitglied ausscheidende Staat können ungeachtet des Buchstabens (d) den Rückkauf des Stammkapitals zu den unter den gegebenen Umständen für angemessen erachteten Bedingungen vereinbaren. Die Vereinbarung kann unter anderem Bestimmungen über eine endgültige Regelung aller Verbindlichkeiten des Staates gegenüber der Bank vorsehen.

(d) Wird die unter Buchstabe (c) genannte Vereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft des Staates oder nach einem anderen von der Bank und dem betreffenden Staat vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt, so gilt als Rückkaufpreis für das Stammkapital des Staates der Buchwert nach den Büchern der Bank zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft des Staates erlosch. Die Rückzahlung erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:

  1. (i) als Voraussetzung für die Zahlung hat der Staat, dessen Mitgliedschaft erlischt, seine Kapitalanteilscheine herauszugeben; und die Zahlung erfolgt in den Raten, zu den Zeitpunkten und in den verfügbaren Währungen, die die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
  2. (ii) Die von der Bank dem Staat für den Rückkauf seines Stammkapitals geschuldeten Beträge werden zurückbehalten, solange der Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen der Bank aus Darlehens- oder Garantiegeschäften etwas schuldet. Diese Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden jedoch keine Beträge für die Eventualverbindlichkeiten des Staates für künftige Abrufe auf Grund seiner Zeichnung nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) zurückbehalten.
  3. (iii) Erleidet die Bank Nettoverluste für Darlehen oder Beteiligungen oder im Rahmen von Garantien, die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft des Staates ausstanden, und übersteigt die Höhe dieser Verluste die zu diesem Zeitpunkt dafür vorhandene Reserve, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei Bestimmung des Buchwerts der Anteile nach den Büchern der Bank berücksichtigt worden wäre. Außerdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) in der Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, in dem der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.

(e) In keinem Fall werden einem Staat für seine Anteile auf Grund dieses Abschnitts geschuldete Beträge vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Mitgliedschaft des Staates erlischt. Stellt die Bank innerhalb dieser Zeit ihre Geschäftstätigkeit ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach Artikel X, und der Staat gilt im Sinne jenes Artikels noch als Mitglied der Bank, jedoch ohne Stimmrecht.

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