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Artikel 9 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 9

Berichtswesen und Monitoring

(1) Die Umsetzung der Frühen Hilfen wird im Rahmen eines begleitenden Berichtswesens und Monitoring dargestellt, das auch Steuerungsgrundlagen für die Finanzierungspartner auf Bundes- wie Länderebene liefert.

(2) Das Monitoring erfolgt über die vom NZFH bereitgestellte elektronische Frühe-Hilfen-Dokumentation FRÜDOK. Ergänzend werden Informationen zu den strukturellen Rahmenbedingungen der Frühen Hilfen durch das NZFH gesammelt und einmal jährlich mit den Frühe-Hilfen-Koordinationen auf Länderebene abgeglichen. Die Auswertungen der FRÜDOK und die Strukturmerkmale der Frühen Hilfen werden vom NZFH in einem Jahresbericht aufbereitet und veröffentlicht.

(3) Die Frühe-Hilfen-Koordinationen auf Länderebene erstellen einmal jährlich einen standardisierten Bericht zur Umsetzung der Frühen Hilfen im Bundesland. Die Struktur dieser Berichte wird in der nationalen Koordinierungsgruppe festgelegt. Die jährlichen Berichte werden allen Finanzierungspartnern zur Verfügung gestellt.

(4) Das NZFH erstellt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zur eigenen Arbeit sowie auf Basis aller regionalen Berichte einen österreichweiten Fortschrittsbericht zur Umsetzung von Frühen Hilfen, der allen Finanzierungspartnern zur Verfügung gestellt wird und nach Freigabe durch die nationale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 veröffentlicht wird.

Schlagworte

Bundesebene

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264521

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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