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Artikel 9 EWR-Abkommen – Protokoll 21

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

Geldbußen bei Verstößen gegen Artikel 53 Absatz 1 dürfen nicht für Handlungen festgelegt werden, die vor der Anmeldung im Rahmen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen begangen werden, die unter die Artikel 5 und 6 dieses Protokolls fallen und die innerhalb der in diesen Absätzen vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007352

Dokumentnummer

NOR12079838

alte Dokumentnummer

N5199318804L

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