Artikel 9
Geldbußen bei Verstößen gegen Artikel 53 Absatz 1 dürfen nicht für Handlungen festgelegt werden, die vor der Anmeldung im Rahmen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen begangen werden, die unter die Artikel 5 und 6 dieses Protokolls fallen und die innerhalb der in diesen Absätzen vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007352
Dokumentnummer
NOR12079838
alte Dokumentnummer
N5199318804L
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