Artikel 6
Die zuständige Überwachungsbehörde gibt in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 den Zeitpunkt an, von dem ab die Entscheidung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann bei den in den Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder bei denjenigen der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Art, die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind, vor dem Tage der Anmeldung liegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007352
Dokumentnummer
NOR12079835
alte Dokumentnummer
N5199318801L
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