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Artikel 9 Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 9

Bei der Auslegung sowie Anwendung des vorliegenden Abkommens entstehende Streitfragen sind durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beziehungsweise – wenn auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann – auf diplomatischem Weg beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

NOR40000691

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