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Artikel 10 Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 10

Die Vertragsparteien bringen ihre Bereitschaft zum Ausdruck, über eine mögliche Ausdehnung des vorliegenden Abkommens erforderlichenfalls gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

NOR40000692

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