Artikel 10
Die Vertragsparteien bringen ihre Bereitschaft zum Ausdruck, über eine mögliche Ausdehnung des vorliegenden Abkommens erforderlichenfalls gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20000070
Dokumentnummer
NOR40000692
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