Artikel 9
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.
- 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.
- 3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus der Slowakischen Republik und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.
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