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Artikel 9 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

Artikel 9

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

  1. 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.
  2. 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.
  3. 3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus der Slowakischen Republik und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.

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