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Artikel 9 Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 9

Jedes Mitglied hat die Mitarbeit gründlich befähigter technischer Sachverständiger und Fachleute an der Aufsichtstätigkeit, einschließlich von Fachleuten auf den Gebieten der Heilkunde, des Ingenieurwesens, der Elektrotechnik und der Chemie, mittels der notwendigen Maßnahmen in der den nationalen Voraussetzungen am besten entsprechenden Weise zu sichern, um so die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten und die Wirkungen von Herstellungsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu untersuchen.

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