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Artikel 10 Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 10

Die Zahl der Aufsichtsbeamten muß ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung:

  1. a) der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere
  2. i) der Zahl, der Natur, der Größe und des Standortes der unterstellten Betriebe;
  1. ii) der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer;

iii) des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist;

  1. b) der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe;
  2. c) der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.

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