III. ABSCHNITT
Vollstreckungshilfe
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen – einschließlich der in österreichischen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen oder Strafverfügungen rechtskräftig verhängten Geldstrafen von mindestens dreihundertfünfzig Schilling und der von deutschen Verwaltungsbehörden rechtskräftig festgesetzten Geldbußen von mindestens fünfzig Deutsche Mark sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art –, ferner bei der Einziehung von Urkunden, die vom ersuchenden Staat ausgestellt sind. Für die Vollstreckung gilt das Recht des ersuchten Staates. Freiheitsentzug als Strafmittel ist ausgeschlossen.
(2) Die Vertragsstaaten teilen einander mit, welche Stellen für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung zuständig sind. Die Vertragsstaaten können auch Verwaltungsbehörden bestimmen, welche die Ersuchen um Vollstreckung entgegennehmen, um sie an die für die Erledigung zuständigen Stellen weiterzuleiten; soweit dies geschieht, teilen die Vertragsstaaten einander anstelle der Mitteilung nach Satz 1 diese Verwaltungsbehörden mit.
(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung (Absatz 1) ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels/Vollstreckungstitels oder des zu vollstreckenden Bescheides beizulegen, auf dem die Rechtskraft/Unanfechtbarkeit von der ersuchenden Behörde zu bestätigen ist. Solche Bescheide stehen hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Staates gleich.
(4) Die Vollstreckung von Geldforderungen wird in der Währung des ersuchten Staates durchgeführt. Die ersuchende Stelle rechnet den für sie zu vollstreckenden Geldbetrag in diese Währung um und vermerkt ihn auf dem zu vollstreckenden Titel. Für die Umrechnung maßgebend ist in der Republik Österreich der an der Wiener Börse zuletzt notierte Devisenankaufs(Geld)kurs für Zahlung Frankfurt und in der Bundesrepublik Deutschland der in Frankfurt am Main zuletzt festgestellte amtliche Devisenankaufskurs für Zahlung Wien.
(5) Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung entscheidet die zuständige Stelle des ersuchten Staates.
(6) Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs sind von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen. Werden solche Einwendungen bei der ersuchten Stelle erhoben, so sind sie der ersuchenden Stelle zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist.
(7) Wenn der zu vollstreckende Geldbetrag außer Verhältnis zu den durch die Vollstreckung entstehenden Kosten steht, kann die ersuchte Stelle von der Vollstreckung absehen; sie hat davon die ersuchende Stelle zu unterrichten. Diese kann verlangen, die Vollstreckung dennoch vorzunehmen, wenn sie dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, hat dann jedoch die Kosten einer erfolglosen Vollstreckung zu tragen.
(8) Die ersuchte Stelle hat die von ihr eingenommenen Geldbeträge der ersuchenden Behörde zu überweisen. Ausgenommen sind Kosten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zu erheben waren.
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