Artikel 8
(1) Auskünfte und Schriftstücke, die von der ersuchten Stelle übermittelt werden, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.
(2) Teilt die ersuchte Stelle mit, daß die von ihr übermittelten Auskünfte oder Schriftstücke nicht weitergegeben oder nur zu bestimmten Zwecken oder nur während eines bestimmten Zeitraums verwertet werden dürfen, so hat die ersuchende Stelle diese Beschränkungen zu beachten.
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