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Artikel 9 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 9

  1. 1.Die nach Massgabe der Berechtigungen nutzbare elektrische Energie wird, abzüglich des betrieblich notwendigen Eigenbedarfs der Anlagen, nach folgenden Grundsätzen unter den Vertragsstaaten aufgeteilt:
  1. a) bei Grenzgewässern, bei denen die Staatsgrenze im Gewässer verläuft, zu gleichen Teilen;
  2. b) bei den übrigen Gewässerstrecken entsprechend ihrem Anteil an den nutzbaren Wassermengen und den Gefällen (Fallhöhen).

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101105

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