Artikel 9
Beschäftigte der Regierungen
- 1. Ungeachtet dieses Abkommens gelten die Vorschriften über soziale Sicherheit des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19634 über konsularische Beziehungen weiterhin für jene Personen, die von diesen Übereinkommen erfasst werden.
- 2. Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft von diesem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Beschäftigung entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
- 3. Mit Ausnahme der in Absatz 1 und 2 genannten Fälle unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und in diesem Gebiet durch die Regierung des anderen Vertragsstaates beschäftigt ist, in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
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- 3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
- 4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20012208
Dokumentnummer
NOR40251761
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